BFH - Beschluß vom 13.06.2000
I B 133/99

BFH - Beschluß vom 13.06.2000 (I B 133/99) - DRsp Nr. 2000/7615

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen I B 133/99

DRsp Nr. 2000/7615

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.