Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hat die Revision zurückgenommen. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 9. Mai 2000 (gleiches Aktenzeichen) das Verfahren über die Revision eingestellt. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 beantragt, festzustellen, dass das HZA die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
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