BFH - Beschluß vom 13.06.2000
VII S 14/00

BFH - Beschluß vom 13.06.2000 (VII S 14/00) - DRsp Nr. 2000/6011

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VII S 14/00

DRsp Nr. 2000/6011

Gründe:

Mit Urteil vom 20. Januar 2000 hat das Finanzgericht (FG) den Antragsteller zur Rückzahlung von Kindergeld an das Arbeitsamt E --Familienkasse-- verurteilt. Hiergegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. ... (Beschwerdegegner: Arbeitsamt E -Familienkasse-) anhängig. Mit Schriftsatz vom 6. April 2000, eingegangen am 13. April 2000, hat der Antragsteller beim BFH den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den "Präsidenten des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes X" beantragt mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Bescheid vom 2. August 1999 einstweilen einzustellen.