BFH - Beschluß vom 13.06.2000
VIII B 26/00

BFH - Beschluß vom 13.06.2000 (VIII B 26/00) - DRsp Nr. 2000/7405

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VIII B 26/00

DRsp Nr. 2000/7405

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1993 auszusetzen, abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wies das FG darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar sei.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten die Beschwerde gegen den Beschluss des FG nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO nur zu, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.