BFH - Beschluß vom 13.06.2000
VIII R 99/98

BFH - Beschluß vom 13.06.2000 (VIII R 99/98) - DRsp Nr. 2000/6010

BFH, Beschluß vom 13.06.2000 - Aktenzeichen VIII R 99/98

DRsp Nr. 2000/6010

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht innerhalb der in § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist eingegangen sei und eine Wiedereinsetzung (§ 56 FGO) nicht in Betracht gekommen sei. Im Übrigen habe nach Auffassung des FG das Rechtsschutzinteresse des Klägers gefehlt, weil das Zwangsgeldverfahren eingestellt war und das festgesetzte Zwangsgeld, soweit es noch nicht gezahlt war, nicht mehr eingezogen werde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Das FG hat in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seine ordnungsgemäße Ladung festgestellt. Die bei den FG-Akten befindliche Postzustellungsurkunde weist den Kläger als Empfänger aus und enthält Vermerke sowohl über die Niederlegung der Sendung als auch über die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung durch Einlage in den Hausbriefkasten.

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1998 hat der Kläger persönlich und mit am 4. November 1998 per Telefax übermittelten Schriftsatz vom 2. November 1998 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers außer der Nichtzulassungsbeschwerde Revision gegen das dem Kläger am 6. Oktober 1998 zugestellte Urteil eingelegt.