BFH - Beschluss vom 13.06.2002
III B 14/01

BFH - Beschluss vom 13.06.2002 (III B 14/01) - DRsp Nr. 2002/17953

BFH, Beschluss vom 13.06.2002 - Aktenzeichen III B 14/01

DRsp Nr. 2002/17953

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich daher nach § 115 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.