BFH - Beschluß vom 13.06.2002
IX B 205/01

BFH - Beschluß vom 13.06.2002 (IX B 205/01) - DRsp Nr. 2002/10493

BFH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX B 205/01

DRsp Nr. 2002/10493

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ ab dem 1. Juli 1995 durch einen Bauunternehmer als Generalunternehmer ein Zweifamilienhaus errichten, das am 1. Juni 1996 fertig gestellt wurde. Die Hauptwohnung mit einem Wohnflächenanteil von 74 v.H. nutzte sie selbst, die zweite Wohnung mit einem Wohnflächenanteil von 26 v.H. vermietete sie. Die gesamten Herstellungskosten des Gebäudes betrugen ca. 1,6 Mio. DM. Die Klägerin zahlte an den Generalunternehmer nach Bauabschnitten und im Übrigen nach der jeweiligen Rechnungsstellung. Noch 1995 wurde das Gebäude auf Grund einer notariellen Teilungserklärung der Klägerin in zwei Eigentumswohnungen aufgeteilt. Die Klägerin nahm ein Darlehen auf und finanzierte das gesamte Bauprojekt aus den daraus zufließenden Mitteln. Zur Sicherung dieses Darlehens wurden die Eigentumswohnungen belastet. Ende November 1995 wurde die Grundschuld bei der selbstgenutzten Wohnung gegen Abtretung von Eigentümergrundschulden gelöscht. Nachdem die eigengenutzte Wohnung fertig gestellt war, schuldete die Klägerin um und sicherte die verbliebene Darlehenssumme in Höhe von 556 000 DM durch eine Grundschuld an der vermieteten Eigentumswohnung; die für die eigengenutzte Wohnung in Anspruch genommenen Kreditmittel löste sie nach ihren Angaben durch Eigenmittel ab.