BFH - Beschluss vom 13.06.2006
I B 10/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 99/03

BFH - Beschluss vom 13.06.2006 (I B 10/06) - DRsp Nr. 2006/20320

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen I B 10/06

DRsp Nr. 2006/20320

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht schlüssig dargelegt.

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Frage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Frage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. April 2003 X B 109/02, BFH/NV 2003, 1082). Die Voraussetzungen hierfür sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

An der Darlegung der Klärungsfähigkeit fehlt es, wenn das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auch auf einen anderen als den vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsgrund gestützt hat, der die Entscheidung ebenfalls trägt, jedoch zu dieser rechtserheblichen weiteren Begründung des FG ein Zulassungsgrund für die Revision nicht dargetan ist (BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 168/03, BFH/NV 2004, 1524).