BFH - Beschluss vom 13.06.2006
VII B 13/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1888
DStRE 2006, 1564
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1908/05

BFH - Beschluss vom 13.06.2006 (VII B 13/06) - DRsp Nr. 2006/22551

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen VII B 13/06

DRsp Nr. 2006/22551

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der im Jahr 2002 als Steuerberater bestellt wurde, ist Angestellter bei der einer Bank und dort steuerberatend tätig. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) nahm diese Beschäftigung zum Anlass, die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Widerruf zu Recht erfolgt sei, da die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer nach § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG als eine mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbare Tätigkeit gelte. Es bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Vorschriften.