Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob die streitigen Büro- und Nebenräume im Wohnhaus der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als häusliches Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes unterliegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit ist auch eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.
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