BFH - Beschluss vom 13.06.2006
XI B 170/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 174/04

BFH - Beschluss vom 13.06.2006 (XI B 170/05) - DRsp Nr. 2006/24786

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen XI B 170/05

DRsp Nr. 2006/24786

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob die streitigen Büro- und Nebenräume im Wohnhaus der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) als häusliches Arbeitszimmer der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes unterliegen, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Insoweit ist auch eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich.