BFH - Beschluss vom 13.06.2006
XI B 26/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 507/05

BFH - Beschluss vom 13.06.2006 (XI B 26/06) - DRsp Nr. 2006/24782

BFH, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen XI B 26/06

DRsp Nr. 2006/24782

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG), die Vollziehung der Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung für 1995 bis 1997 und 1999 auszusetzen.

Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 29. Dezember 2005 ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2006 hat der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Beschwerde in dem Beschluss des FG vom 29. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde sei "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängeln" zuzulassen. Das FG habe nicht berücksichtigt, dass er nicht nur "Abschreibungen auf die Beteiligung sondern auch auf Sachanlagen sowie Darlehenszinsen aus der Finanzierung der Beteiligung" geltend mache. Zum Nachweis der Geltendmachung hat der Antragsteller ein von ihm am 24. April 1997 verfasstes Schreiben an den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) in einem Einspruchsverfahren der X-Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Wegen der Begründung der Beschwerde im Übrigen wird auf die Beschwerdeschrift vom 9. März 2006 und dem Schriftsatz vom 3. Mai 2006, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 2. Juni 2006, Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.