I. Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt der Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen der X-GmbH & Co. KG (KG) als Organträgerin und der X-Gesellschaft mbH (GmbH) als Organgesellschaft streitig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der KG. Darüber hinaus war er durch Beschluss des Amtsgerichts Z vom 17. Februar 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt worden. In dem Beschluss heisst es unter anderem:
"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Fall InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)."
Am 1. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
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