Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob alle gerügten Abweichungen ausreichend "bezeichnet" i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind. Jedenfalls weicht das erstinstanzliche Urteil nicht von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
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