Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs verzichtet.
Die Beschwerde ist zum Teil unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich zur Begründung ihrer Beschwerde "auf die Bestimmungen des § 115 (2), alle drei Alternativen, FGO " berufen. Gegenüber der Vorentscheidung greift jedoch keiner der drei Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch.
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