BFH - Beschluss vom 13.07.2006
IV E 1/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1874

BFH - Beschluss vom 13.07.2006 (IV E 1/06) - DRsp Nr. 2006/22549

BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen IV E 1/06

DRsp Nr. 2006/22549

Gründe:

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wenden sich gegen die Kostenrechnung für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision IV B 144/04, die durch Beschluss des Senats vom 31. Januar 2006 als unzulässig verworfen wurde.

Sie machen im Wesentlichen geltend, der "fantastisch hohe Streitwert von 53 657 EUR (richtig: 53 697 EUR)" sei nicht nachvollziehbar, und tragen wörtlich vor: "Vor dem Finanzgericht wurde nach dessen Anfrage bei mir in der Klinik X und Erörterung im Februar 2001 vom Streitwert von 1 000 DM = jetzt 511,29 EU ohne Rückfrage ausgegangen. Es wurde von keiner Seite widersprochen. Darauf haben wir vertraut." Weiter tragen die Erinnerungsführer vor, wegen der überlangen Verfahrensdauer sei eine Erinnerung an die "Wertigkeit ... der Sachverhalte und -vorträge" nicht mehr möglich. Im Übrigen hätten sie, die Erinnerungsführer, die Verfassungswidrigkeit des Steuerrechts als solches geltend gemacht. Dies müsse sich auch kostenrechtlich auswirken. Schließlich sei der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, bis zum Abschluss des Verfahrens noch nicht beschieden worden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.