BFH - Beschluss vom 13.07.2006
VII B 274/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1798
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3626/02

BFH - Beschluss vom 13.07.2006 (VII B 274/05) - DRsp Nr. 2006/22559

BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII B 274/05

DRsp Nr. 2006/22559

Gründe:

I. Wegen erheblicher Abgabenrückstände des Steuerpflichtigen D aus den Jahren 1989 bis 1998 richtete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) am 12. Oktober 1998 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), ein Kreditinstitut, bei der zu diesem Zeitpunkt nur die von D getrennt lebende Ehefrau Kundin war. In der Drittschuldnererklärung gab die Klägerin dementsprechend an, dass sie mit D nicht in Geschäftsbeziehungen stehe und D nicht Kontoinhaber des angegebenen Kontos sei.

Zur Absicherung eines seiner Ehefrau eingeräumten Kontokorrentkredits hatte D zuvor gegenüber der Klägerin eine Bürgschaft über 30 000 DM übernommen. Der Kredit belief sich am 31. Oktober 1998 auf 45 226 DM. Am 3. November 1998 trat D der Klägerin zur Sicherung aller Forderungen gegen seine Ehefrau seine Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zunächst in Höhe von 30 000 DM, nach Erhöhung des Kreditrahmens auf 50 000 DM mit weiteren Verträgen vom 3. und 20. Mai 1999 in Höhe von 50 000 DM und schließlich nach Aufnahme eines Umschuldungskredits mit Vertrag vom 17. August 1999 in Höhe von 65 000 DM ab.