BFH - Beschluss vom 13.07.2006
VII B 284/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 28.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 221/03

BFH - Beschluss vom 13.07.2006 (VII B 284/05) - DRsp Nr. 2006/22826

BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - Aktenzeichen VII B 284/05

DRsp Nr. 2006/22826

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Gesellschafter einer GbR, für die das Betriebsstättenfinanzamt Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1987 erlassen hatte. Auf der Grundlage der Feststellungsbescheide erließ das für den Kläger zuständige Finanzamt (FA), der Beklagte und Beschwerdegegner, Einkommensteuerbescheide.

Zwischen dem Betriebsstättenfinanzamt und dem Kläger kam es im Jahre 1997 zu einer tatsächlichen Verständigung, die im Ergebnis zur Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1985 bis 1987, zur Rücknahme der Einsprüche gegen die Feststellungs-, Gewerbesteuer-, Getränkesteuer- und Haftungsbescheide über Lohnsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 durch den Kläger und zur Gewährung von Vollstreckungsaufschub bei monatlicher Zahlung von 300 DM auf die Steuerschulden führte.