I. Mit Bescheid vom 19. Juli 2000 ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 an. Diese Anordnung wurde mit Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2003 bestandskräftig.
Im Laufe des Jahres 2000 lehnte das FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Betriebsprüfungs-Anordnung ab, ein wiederholter Antrag blieb unbeschieden.
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