I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist querschnittsgelähmt. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (2005 bis 2007) machte er den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) in Höhe von 3.700 € sowie den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 924 € geltend. Außerdem erklärte er Pflegeaufwand (unter Abzug erhaltener Versicherungsleistungen) sowie Fahrtkosten und Reisekosten für eine Begleitperson als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die geltend gemachten Aufwendungen nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung für die Streitjahre als außergewöhnliche Belastungen an. Es kürzte jedoch die geltend gemachten Aufwendungen um den Behindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG in Höhe von 3.700 € und den Pauschbetrag für eine Haushaltshilfe gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 924 €. Daneben gewährte es jedoch beide Pauschbeträge.
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