BFH - Beschluß vom 13.08.1998
III B 48/97

BFH - Beschluß vom 13.08.1998 (III B 48/97) - DRsp Nr. 1999/547

BFH, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen III B 48/97

DRsp Nr. 1999/547

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

I. Es bestehen schon Zweifel, ob die Bezugnahme auf den Schriftsatz in der beim Senat anhängigen Sache III B ... dem Zweck des Begründungszwangs in § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht wird. Denn eine Bezugnahme auf das Vorbringen in einer anderen Beschwerdesache kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn in beiden Verfahren die gleiche Rechtsfrage streitig ist und dieselben Personen beteiligt sind. Außerdem muß der Beschwerdebegründung eine Abschrift des in der anderen Sache eingereichten Schriftsatzes beigefügt und ausdrücklich zum Gegenstand des Vortrags gemacht werden (vgl. Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 201, m.w.N). Hier fehlt es an der Beifügung der Abschrift. An diesem Erfordernis ändert sich auch nichts durch die im Urteil des Finanzgerichts (FG) enthaltene Bezugnahme oder durch den gleichzeitigen Eingang der vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) in Bezug genommenen Beschwerdebegründungsschrift (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. April 1987 VIII R 307/81, BFH/NV 1987, 793).