BFH - Beschluss vom 13.08.2007
VII B 20/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 10
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 158/05

BFH - Beschluss vom 13.08.2007 (VII B 20/07) - DRsp Nr. 2007/21633

BFH, Beschluss vom 13.08.2007 - Aktenzeichen VII B 20/07

DRsp Nr. 2007/21633

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war neben den Herren E, F, H und K Kommanditist einer im Oktober 1996 gegründeten KG, deren Ziel die Unterstützung einer Sportmannschaft war. Persönlich haftende Gesellschafterin war eine GmbH, deren Stammkapital im Wesentlichen der Kläger, F und Herr W übernommen hatten. Zur Geschäftsführerin der GmbH wurde zunächst Frau J bestellt, die bis Ende 1999 bei H beschäftigt war. In der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 1998 wurde J als Geschäftsführerin abberufen. Ein neuer Geschäftsführer wurde für die Folgezeit jedoch nicht bestellt. Ursprünglich beliefen sich die Kommanditbeteiligungen der Kommanditisten auf jeweils 1 000 DM. Am 19. Mai 1998 wurde die Erhöhung der Kommanditbeteiligung auf insgesamt 624 000 DM beim Registergericht angemeldet. Der Kläger übernahm davon einen Anteil von 365 000 DM. An dem Vermögen der KG war die GmbH nicht beteiligt. Bei Gesellschafterversammlungen hatte die Komplementär-GmbH kein Stimmrecht, die Kommanditisten hatten für je 1 000 DM eine Stimme. Einstimmigkeit war lediglich bei Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.