BFH - Beschluss vom 13.08.2008
III K 2/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 2259/06

BFH - Beschluss vom 13.08.2008 (III K 2/08) - DRsp Nr. 2008/19074

BFH, Beschluss vom 13.08.2008 - Aktenzeichen III K 2/08

DRsp Nr. 2008/19074

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) lehnte die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Beschluss vom 9. Februar 2007 4 S 2259/06 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 28. Dezember 2007 III B 55/07 als unbegründet zurück.

Mit ihrem als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Rechtsbehelf macht die Antragstellerin u.a. geltend, es liege ein Nichtigkeitsgrund i.S. des § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vor, weil das FG und der BFH einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf der Passivseite nicht "umgesetzt" hätten und somit das aus ihrer Sicht richtigerweise zu beteiligende Finanzamt (FA) in den jeweiligen Verfahren nicht vertreten gewesen sei. Aufgrund des gesetzlichen Beteiligtenwechsels habe das FA A die Passivlegitimation sowie die Parteifähigkeit verloren. Eine Nichtigkeitsklage komme in Betracht, wenn das Gericht ein Urteil gegen eine in Wahrheit nicht bestehende Partei erlassen habe.

Die Antragstellerin beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse des BFH vom 28. Dezember 2007 III B 55/07 und des Sächsischen FG vom 9. Februar 2007 4 S 2259/06 "festzustellen" und diese Beschlüsse aufzuheben.