I. Mit Beschluss vom 17. April 2008 III S 42/07 (PKH) hat der Senat den Antrag des Klägers und Antragstellers (Kläger) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsvertreters für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 25. Oktober 2007 5 K 1601/05 abgelehnt.
Gegen den Senatsbeschluss III S 42/07 (PKH) erhebt der Kläger Gegenvorstellung. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag in dem Verfahren wegen Bewilligung von PKH, durch die "Organisationsstruktur der ... Finanzämter" werde er im Vergleich zu der Behandlung von ... benachteiligt. Das FG und der Bundesfinanzhof (BFH) hätten das angestrebte Klageverfahren gegen das Zentralfinanzamt nicht außer Acht lassen dürfen.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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