BFH - Beschluß vom 13.09.2000
I B 126/99

BFH - Beschluß vom 13.09.2000 (I B 126/99) - DRsp Nr. 2001/1146

BFH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen I B 126/99

DRsp Nr. 2001/1146

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene und als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage nach den zeitlichen Voraussetzungen für die Anrechnung schweizerischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) i.V.m. § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage betrifft ausgelaufenes Recht (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BFHE 127, 81, BStBl II 1979, 274). Ab dem 1. Januar 1999 fallen in der Schweiz der Steuererhebungs- und der Steuerberechnungszeitraum nicht mehr auseinander, vielmehr decken sich seitdem die Besteuerungszeiträume in der Schweiz und in Deutschland, so dass die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage (hierzu Senatsurteil vom 31. Juli 1991 I R 51/89 BFHE 165, 96, BStBl II 1991, 922) sich nicht mehr stellen kann (vgl. auch Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 4 Rz. 83).

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.