Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.
Zur Zulässigkeit einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Vorliegend fehlt die erforderliche Bezeichnung eines von dem des BFH abweichenden Rechtssatzes des Finanzgerichts (FG).
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