BFH - Beschluß vom 13.09.2000
IX B 63/00

BFH - Beschluß vom 13.09.2000 (IX B 63/00) - DRsp Nr. 2001/1198

BFH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen IX B 63/00

DRsp Nr. 2001/1198

Gründe:

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt bzw. nicht gegeben.

1. Die von den Klägern im Zusammenhang mit dem "Verzicht" auf die Nebenkostenpauschale, der Mietminderung, der Erfüllung von Nebenpflichten durch die Mieter und der Abrechnung der Nebenkosten als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erhobene Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), ist nicht schlüssig dargelegt.

a) Aus den Ausführungen der Kläger zum "Verzicht" auf die Nebenkostenpauschale ergibt sich nicht, inwieweit das FG vom Vortrag der Kläger in der Klageschrift (S. 7 f.) abgewichen ist.

b) Beim Beschwerdevorbringen zur Mietminderung fehlt es an der hinreichenden Darlegung, dass die Entscheidung des FG auf dem gerügten Mangel beruhen kann.