BFH - Beschluss vom 13.09.2002
III B 70/01

BFH - Beschluss vom 13.09.2002 (III B 70/01) - DRsp Nr. 2003/1403

BFH, Beschluss vom 13.09.2002 - Aktenzeichen III B 70/01

DRsp Nr. 2003/1403

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, ob es den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht, wenn die Finanzbehörde, nachdem sie jahrelang entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung Anträge eines Steuerpflichtigen auf Investitionszulage und Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte und zur Umsatzsteuer entgegengenommen hat, im finanzgerichtlichen Verfahren erstmals die Ablehnung der Investitionszulage auf die fehlende Zuständigkeit stützt. Zur Begründung verweist die Klägerin im Wesentlichen auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Stellung eines Investitionszulagenantrags 1991 bei einem unzuständigen Finanzamt (FA), nachdem dieses FA jahrelang trotz seiner Unzuständigkeit Investitionszulagenanträge entgegengenommen und an das zuständige FA weitergeleitet hatte. Ferner weist die Klägerin auf die angeblich hohe Fehlerquote bei der Bearbeitung von Investitionszulagenanträgen im Fördergebiet hin.