BFH - Beschluss vom 13.09.2006
III S 26/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 6

BFH - Beschluss vom 13.09.2006 (III S 26/06) - DRsp Nr. 2006/27717

BFH, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen III S 26/06

DRsp Nr. 2006/27717

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist seit dem Jahre 1986 mit ihrem aus Tunesien stammenden Ehemann verheiratet, der seit 1994 ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Aus dieser Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, nämlich A (geb. am 20. November 1987), B (geb. am 16. Juni 1989), C (geb. am 7. November 1991) und D (geb. am 2. November 1996). Das im Jahr 1975 geborene weitere Kind E stammte aus einer früheren Ehe des Ehemannes, hielt sich zur Schulausbildung in Tunesien auf und kehrte nach den Angaben der Klägerin nur in den Schulferien nach Deutschland zurück. Die Beklagte, Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin (Familienkasse) hatte es mit Widerspruchsbescheid im Jahre 1992 abgelehnt, dieses Kind bei der Bewilligung von Kindergeld zu berücksichtigen, weil es nicht in einem Haushalt im Inland lebe. Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre vier gemeinsamen Kinder waren mit erstem Wohnsitz in W gemeldet, wo die Klägerin und ihr Ehemann in den Jahren 1996 bis 2003 eine Zweizimmerwohnung von rund 56 qm angemietet hatten.