BFH - Beschluss vom 13.09.2006
VII B 150/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 78
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 4483/05

BFH - Beschluss vom 13.09.2006 (VII B 150/06) - DRsp Nr. 2006/28936

BFH, Beschluss vom 13.09.2006 - Aktenzeichen VII B 150/06

DRsp Nr. 2006/28936

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung der in einer Kostenrechnung der Gerichtskasse D festgesetzten Kosten (§ 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --) abgelehnt. Gegen den Beschluss haben sich die Antragsteller mit einer als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Eingabe gewandt. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Zu ihrer Begründung machen die Antragsteller geltend, dass trotz Einführung einer Anhörungsrüge durch § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine außerordentliche Beschwerde jedenfalls dann in Betracht komme, wenn die mit einem förmlichen Rechtsbehelf nicht mehr anfechtbare Entscheidung auf einer objektiv greifbar gesetzeswidrigen Anwendung von Prozessrecht beruhe, sie mithin jeglicher Grundlage entbehre und eine nicht hinnehmbare Gesetzeswidrigkeit zur Folge habe. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Zudem verweisen sie auf eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts, in der die Berücksichtigung eines Abzugsbetrages für eine eigengenutzte Wohnung gemäß § 10f des Einkommensteuergesetzes abgelehnt wird.

Die als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe der Antragsteller ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.