BFH - Beschluss vom 13.10.2006
X B 13/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2083/05

BFH - Beschluss vom 13.10.2006 (X B 13/06) - DRsp Nr. 2006/28242

BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen X B 13/06

DRsp Nr. 2006/28242

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vermochten nicht schlüssig darzulegen, dass das Finanzgericht (FG) im Zusammenhang mit der Beantwortung der (Tat-)Frage, ob der Kläger bereits im Jahr 1999 die Absicht verfolgte, das bislang für eigene Wohnzwecke genutzte Einfamilienhausgrundstück B-Straße 8 nach dem geplanten Umbau (für gewerbliche Zwecke) zu vermieten, Verfahrensfehler begangen habe (unten 1.). Ebenso wenig haben sie hinsichtlich der Frage, ob der Kläger zu Beginn des Streitjahres 1999 von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) übergegangen ist, einen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 FGO substantiiert geltend gemacht (unten 2. bis 4.).