BFH - Beschluss vom 13.10.2006
XI B 129/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 43
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1290/05

BFH - Beschluss vom 13.10.2006 (XI B 129/05) - DRsp Nr. 2006/28942

BFH, Beschluss vom 13.10.2006 - Aktenzeichen XI B 129/05

DRsp Nr. 2006/28942

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Senat kann offenlassen, ob die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausreichend dargelegt haben, denn der aufgeworfenen Frage kommt jedenfalls eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt; es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 , BFH/NV 2004, , m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist u.a. dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat. Die Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 , BFHE 188, , BStBl II 1999, , m.w.N.; Gräber/Ruban, , 6. Aufl., § Rz 28, m.w.N.). So liegt es hier: