BFH - Beschluss vom 13.11.2006
II B 163/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 79/04

BFH - Beschluss vom 13.11.2006 (II B 163/05) - DRsp Nr. 2006/30414

BFH, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen II B 163/05

DRsp Nr. 2006/30414

Gründe:

I. Der seinerzeit mit seiner Familie in Deutschland lebende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Angehöriger eines anderen Staates, gehört der Religionsgemeinschaft der ... an. Er war Offizier der Armee seines Staates, bevor er sich als Unternehmensberater und Vermittler von Ausrüstungsgegenständen für die Armee betätigte. Er ist mittlerweile in seinen Heimatstaat zurückgekehrt.

Die Steuerfahndung stellte 1997 fest, dass er bei der X-Bank auf seinen Namen ein Depot unterhielt, in dem sich Bankschuldverschreibungen befanden, die ihn und seine Ehefrau als Inhaber auswiesen und auf US-Dollar sowie britisches Pfund lauteten. Jeweils in DM umgerecht hatten sie folgende Werte:

Dollar-Papiere Pfund-Papiere

1985 1 158 904 208 764

1986 1 022 655 490 318

1989 2 380 000 489 600

1993 3 784 000 460 800

1995 3 683 107 412 360

Der Kläger behauptet, dieses Wertpapiervermögen lediglich treuhänderisch gehalten zu haben. Die aus den Schuldverschreibungen erzielten Zinsen flossen auf Konten bei zwei schweizer Banken, die den Kläger als Kontoinhaber auswiesen.