BFH - Beschluss vom 13.11.2006
XI B 31/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 11 K 2874/03 AO - 19.1.2006,

BFH - Beschluss vom 13.11.2006 (XI B 31/06) - DRsp Nr. 2007/2889

BFH, Beschluss vom 13.11.2006 - Aktenzeichen XI B 31/06

DRsp Nr. 2007/2889

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die im Streitfall entscheidungserhebliche Frage, ob bei einer Versagung des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen fehlender Zusammenballung (Zahlung der Entschädigung in drei Jahren) eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) geboten ist, obwohl der Versicherer des Schädigers den Empfänger von der Zahlung der darauf entfallenden Einkommensteuer freigestellt hat (Nettoentschädigung), ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie das Finanzgericht (FG) dies getan hat (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Mai 2004 V B 101/03, BFHE 205, 416, BStBl II 2004, 748; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.). Dies trifft im Streitfall zu. Die Erhebung der sich aus dem Gesetz ergebenden Einkommensteuer auf eine in drei unterschiedlichen Jahren geleistete Entschädigung begründet für den Empfänger jedenfalls dann keine unbillige Härte, wenn der Versicherer des Schädigers den Empfänger von dieser Steuer freigestellt hat und dieser deshalb nicht belastet ist.