I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im April 2000 von Beamten des Zollfahndungsamts als Fahrer eines Pkw angehalten, mit dem er auf der Straße einen Kleintransporter begleitete, auf dessen Ladefläche sich 2 400 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten befanden. Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurden weitere 127 Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden und sichergestellt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte mit Steuerbescheid die auf die 127 Stangen Zigaretten entfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest.
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