BFH - Beschluß vom 14.01.2000
V B 26/99

BFH - Beschluß vom 14.01.2000 (V B 26/99) - DRsp Nr. 2000/3669

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen V B 26/99

DRsp Nr. 2000/3669

Gründe:

I. Der im Jahre 1990 verstorbene Vater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) war Eigentümer eines Deponiegrundstücks gewesen. Er war vom Landkreis X (im Folgenden: Landkreis), dem der Betrieb einer Deponie nach dem Landesabfallgesetz bzw. dem Abfallbeseitigungsgesetz genehmigt worden war, mit der Verfüllung dieses Grundstücks beauftragt worden. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer "Vereinbarung über den Betrieb der Boden- und Bauschuttdeponie" vom ...

Im Jahre 1990 übernahm der Kläger den Betrieb seines Vaters im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Auf der Deponie lieferten Unternehmer, Privatleute und der Landkreis Boden- und Bauschutt an.

Vater und Sohn (im Folgenden: die Steuerpflichtigen) erhielten als Entgelt für ihre Leistungen an den Landkreis einen Anteil an dem Gebührenaufkommen.

Die Steuerpflichtigen sahen hierin zu einem Drittel ein Entgelt für eine steuerfreie Grundstücksvermietung und versteuerten deshalb in den Streitjahren (1988 bis 1992) nur zwei Drittel des Entgelts.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Ansicht, dass die gesamten Umsätze der Steuerpflichtigen an den Landkreis steuerpflichtig gewesen seien und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.