BFH - Beschluß vom 14.01.2000
V B 32/99

BFH - Beschluß vom 14.01.2000 (V B 32/99) - DRsp Nr. 2000/5658

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen V B 32/99

DRsp Nr. 2000/5658

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil deren Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) entspricht.

Wird als Zulassungsgrund Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht, so muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der nach Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, "bezeichnet" werden. Dazu ist nicht nur eine genaue Angabe der BFH-Entscheidung erforderlich. Es muss darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz oder ein rechtlicher Obersatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung z.B. Senatsbeschluss vom 20. April 1998 V B 34/97, BFH/NV 1998, 1383). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.