BFH - Beschluß vom 14.01.2000
VIII B 72/99

BFH - Beschluß vom 14.01.2000 (VIII B 72/99) - DRsp Nr. 2000/5665

BFH, Beschluß vom 14.01.2000 - Aktenzeichen VIII B 72/99

DRsp Nr. 2000/5665

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Deutschland. Anlässlich einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger am 27. Dezember 1989 einen Betrag von 7 622 639 öS (ca. 1,1 Mio. DM) auf das Konto Nr. ... bei der A-Bank überwiesen hatte. Auf dem Überweisungsträger war das Feld "Empfänger" nicht ausgefüllt.

Nach einem Schreiben des Steuerberaters und Wirtschaftstreuhänders Dr. P. in Y/Österreich handelte es sich hierbei um ein Konto des Unternehmens "X" mit Sitz in England. Über dieses Konto konnte P. treuhänderisch verfügen. Ende Dezember 1990 zahlte P. das Geld in der Weise an den Kläger zurück, dass er ihm einen Betrag von 1 Mio. DM in bar übergab. Weil die Verwendung des Geldbetrags in der Zwischenzeit nicht geklärt werden konnte, schätzte der Prüfer die aus der Geldanlage erzielten Zinseinnahmen auf 7 v.H. des überwiesenen Geldbetrages (= 533 585 öS bzw. 75 833 DM). Bei dieser Schätzung legte der Prüfer den im gleichen Zeitraum bei Festgeldanlagen in Österreich vereinbarten Zinssatz zugrunde.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Prüfers und erhöhte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um diesen Betrag.