BFH - Beschluß vom 14.01.2002
XI B 146/00

BFH - Beschluß vom 14.01.2002 (XI B 146/00) - DRsp Nr. 2002/7298

BFH, Beschluß vom 14.01.2002 - Aktenzeichen XI B 146/00

DRsp Nr. 2002/7298

Gründe:

Der verheiratete Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für sein beim Finanzgericht (FG) anhängiges Klageverfahren betreffend den Erlass von Einkommensteuer 1990 nebst Säumniszuschlägen. Er war zu DDR-Zeiten bis in das Jahr 1990 hinein als ... tätig; ferner betrieb er im Jahre 1990 zeitweilig einen Getränkeverkauf. Aufgrund einer Selbstanzeige und einer korrigierten Steuererklärung für 1990, die auf einer Einnahme-Überschuss-Rechnung basierte, wurde bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass aus der Tätigkeit als ... noch Einnahmen in Höhe von 31 559 DM zu berücksichtigen seien und es hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei den inzwischen erklärten Gewinnen in Höhe von 235 356 Mark für das 1. Halbjahr 1990 und dem Verlust in Höhe von 60 843 DM für das 2. Halbjahr 1990 verbleibe.

Gegen den Änderungsbescheid vom 30. Mai 1996 legte der Antragsteller Einspruch und nach dessen Zurückweisung Klage ein. Während des Klageverfahrens verständigten sich der Antragsteller und der Beklagte (das Finanzamt --FA--); das FA setzte die Steuerrate 1990 auf 49 905 DM fest und berechnete Säumniszuschläge in Höhe von 31 379 DM.