BFH - Beschluss vom 14.01.2004
VIII B 111/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3623/01

BFH - Beschluss vom 14.01.2004 (VIII B 111/03) - DRsp Nr. 2004/3489

BFH, Beschluss vom 14.01.2004 - Aktenzeichen VIII B 111/03

DRsp Nr. 2004/3489

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.

a) Die Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 171 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) die Regelung in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 analog anwendbar ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch das vom Finanzgericht (FG) zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 2002 I R 25/01 (BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586) dahin entschieden worden ist, dass dies nicht der Fall ist. Die Kläger haben keine Gründe dargelegt, aus denen sich ein gleichwohl fortbestehender Klärungsbedarf ergeben könnte.