I. Die Klägerin -eine AG- und die B waren 1976 alleinige Gesellschafter der C-GmbH. Das Stammkapital der C-GmbH belief sich auf 40 Mio DM. Davon entfielen 20.400.000 DM auf die Klägerin und 19.600.000 DM auf die B. Diese hielt einen Geschäftsanteil von 12.400.000 DM und einen Geschäftsanteil von 7.200.000 DM. Am 22. November 1976 erteilte die C-GmbH der B die Genehmigung, den zuletzt erwähnten Geschäftsanteil in einen Geschäftsanteil von 5.200.000 DM und in einen von 2 Mio DM zu teilen. Mit notariellem Vertrag vom 24. November 1976 veräußerte die B zwei Geschäftsanteile von zusammen 17.600.000 DM an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug 20.650.000 DM und entsprach damit einem Kurswert von rd. 117,33 v.H. Am 25. November 1976 faßten die Klägerin und die B als Gesellschafter der C-GmbH einen schriftlichen Beschluß mit folgendem Inhalt:
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