BFH - Beschluß vom 14.02.2000
V B 183/99

BFH - Beschluß vom 14.02.2000 (V B 183/99) - DRsp Nr. 2000/4697

BFH, Beschluß vom 14.02.2000 - Aktenzeichen V B 183/99

DRsp Nr. 2000/4697

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für 1994 gegen die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgrund von geschätzten Besteuerungsgrundlagen fest, weil die Klägerin keine Steuererklärung abgegeben hatte. Den Einspruch der Klägerin wies das FA zurück, weil er nicht begründet wurde.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, weil die Klägerin die Klagefrist nicht gewahrt hatte.

Dagegen legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein, begründete diese aber nicht.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.