BFH - Beschluß vom 14.02.2002
I R 72/00

BFH - Beschluß vom 14.02.2002 (I R 72/00) - DRsp Nr. 2002/10015

BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen I R 72/00

DRsp Nr. 2002/10015

Gründe:

Die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen I R 72/00, I R 73/00 und I R 74/00 sind unzulässig; sie waren zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

1. Die Zulässigkeit der Revisionen gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Neben der FGO a.F. ist damit auch das Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) anzuwenden.

2. Gemäß Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO a.F. die Revision nur statt, wenn sie das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO a.F. gegeben ist.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin gegen die Vorentscheidungen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

Gründe