Die gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen I R 72/00, I R 73/00 und I R 74/00 sind unzulässig; sie waren zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
1. Die Zulässigkeit der Revisionen gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellten Vorentscheidungen richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften (Art.
2. Gemäß Art.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die von der Klägerin gegen die Vorentscheidungen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.
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