BFH - Beschluß vom 14.02.2002
VII B 164/01

BFH - Beschluß vom 14.02.2002 (VII B 164/01) - DRsp Nr. 2002/4852

BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen VII B 164/01

DRsp Nr. 2002/4852

Gründe:

I. Die Kaufleute X, Y und Z kamen zum Jahreswechsel 1992/1993 überein, eine GmbH zu gründen, deren Gegenstand der Handel und Transport sowie die Ein- und Ausfuhr von Nutz- und Schlachtvieh sein sollte. Bereits zu diesem Zeitpunkt (ab Februar 1993) führten sie entsprechend dieser Absicht Vieh aus Polen ein. Sie errichteten mit notarieller Urkunde vom 2. März 1993 die XYZ GmbH und schlossen einen Gesellschaftsvertrag. Mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die erst am 4. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen worden war, für Eingangsabgaben in Anspruch, die auf Grund bestimmter von X, Y und Z im März 1993 durchgeführter Einfuhren von Vieh entstanden waren. Mit Zinsbescheid vom gleichen Tage forderte das HZA von der Klägerin ebenfalls Hinterziehungszinsen an, die es allerdings in der Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 1997 herabsetzte. Im Übrigen hatte der gegen beide Bescheide eingelegte Einspruch keinen Erfolg.