BFH - Beschluß vom 14.02.2002
VII B 68/01

BFH - Beschluß vom 14.02.2002 (VII B 68/01) - DRsp Nr. 2002/7339

BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen VII B 68/01

DRsp Nr. 2002/7339

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Ehegatten, gegen die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit getrennten Bescheiden vom März 2000 ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 5 000 DM angedroht hat, sollte die trotz mehrmaliger Aufforderung bis dahin nicht vorgelegte Vermögensteuererklärung zum 1. Januar 1996 nicht bis 18. April 2000 vorliegen. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Kläger hat das FA zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem die Klage abweisenden Urteil aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine in den Veranlagungszeiträumen vor 1997 (möglicherweise) eintretende Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Verpflichtung der Kläger zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1. Januar 1996 nicht berühre. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, ) mit Gesetzeskraft angeordnet, dass längstens bis zum 31. Dezember 1996 das bisherige Recht weiterhin anwendbar sei. Danach habe die Vermögensteuer für Veranlagungszeiträume bis 31. Dezember 1996 festgesetzt und erhoben werden können. Außerdem hätten alle weiteren Voraussetzungen für die Androhung eines Zwangsgeldes auch in dieser Höhe vorgelegen, weil das FA das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe.