BFH - Beschluß vom 14.02.2002
VII B 77/01

BFH - Beschluß vom 14.02.2002 (VII B 77/01) - DRsp Nr. 2002/4902

BFH, Beschluß vom 14.02.2002 - Aktenzeichen VII B 77/01

DRsp Nr. 2002/4902

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen. Soweit durch die Beschwerde Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 2000 III R 4/97 (BFH/NV 2000, 888) geltend gemacht wird (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), sind die Voraussetzungen einer Zulassung nach dieser Vorschrift schon nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn es ist kein Rechtssatz aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zitiert oder aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe sonst herausgearbeitet, der zu dem aus der vorgenannten Entscheidung des BFH entnommenen --in dieser freilich nicht auffindbaren-- Rechtssatz in einem erkennbaren Widerspruch stünde.