Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, fehlt es an der Darlegung, warum der Rechtssache über den konkreten Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die vom Bundesfinanzhof (BFH) zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten unbeschadet der Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.). Danach setzt die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage voraus, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich und die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärungsfähig ist (Senatsbeschluss vom 23. April 2002 IV B 63/01, juris; BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat.
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