BFH - Beschluss vom 14.02.2005
IV B 207/02
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8181/97

BFH - Beschluss vom 14.02.2005 (IV B 207/02) - DRsp Nr. 2005/8428

BFH, Beschluss vom 14.02.2005 - Aktenzeichen IV B 207/02

DRsp Nr. 2005/8428

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Senats ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) erforderlich noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geboten.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche insofern von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, als sie davon ausgehe, die zurückbehaltene Hofstelle stehe einer Betriebsunterbrechung nicht entgegen, obgleich die Wirtschaftsgebäude abgebrannt seien. Diese Aussage divergiere zu der Rechtsprechung des Senats, wonach die Hofstelle zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zähle (Senatsurteil vom 18. März 1999 IV R 65/98, BFHE 188, 310, BStBl II 1999, 398, und Beschluss vom 18. Mai 2000 IV B 107/99, BFH/NV 2000, 1339). Vor allem aber widerspreche die Vorentscheidung einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 19. September 1995 1 K 164/89 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 139). Jedenfalls führe die Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Zuge der Verpachtung zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.