I. Streitpunkt ist, ob in den Bilanzen der als Handelsvertreterin tätigen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestimmte Provisionen jeweils noch dem Monat Dezember der Streitjahre 2000 bis 2002 oder erst dem jeweiligen Folgejahr zuzurechnen sind.
Die Klägerin, eine GmbH, agierte in den Streitjahren als Handelsvertreterin zunächst für die X-GmbH & Co. KG und später für die Z-GmbH (Geschäftsherren). Sie belieferte in diesem Zusammenhang verschiedene Großverbrauchermärkte im Bereich der ... mit Produkten der Geschäftsherren und sortierte diese selbst in die Verkaufsregale ein. Die Provisionsabrechnungen nahmen die Geschäftsherren jeweils im auf die Einsortierung folgenden Monat vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aktivierte die Provisionsforderungen der Klägerin in Bezug auf die im Dezember des jeweiligen Streitjahres in die Regale der Großmärkte einsortierten Waren noch in dem betreffenden Streitjahr. Die Klage gegen die hiernach ergangenen Steuerbescheide, mit der die Klägerin die Berücksichtigung der Provisionsforderungen erst im jeweiligen Folgejahr begehrt, hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 16. Mai 2006 6 K 6458/04 K,U,F als unbegründet abgewiesen. Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
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