BFH - Beschluss vom 14.02.2007
IX B 219/06
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 735/06

BFH - Beschluss vom 14.02.2007 (IX B 219/06) - DRsp Nr. 2007/6507

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen IX B 219/06

DRsp Nr. 2007/6507

Gründe:

I. Auf den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist ein Kraftfahrzeug (Kfz) der Marke Mitsubishi (THA) vom Typ L 200 K60T zugelassen. Es handelt sich dabei um einen sog. Pick-up mit Doppelkabine (und Hardtop), der ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t (2 830 kg bei einem Leergewicht von 1 860 kg) aufweist und mit einem Dieselmotor (Hubraum 2 477 ccm) ausgerüstet ist. Das Kfz hat insgesamt fünf Sitzplätze und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 152 km/h. Im Fahrzeugbrief wird es als "LKW offener Kasten" bezeichnet.

Im August 2005 erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Änderungsbescheid, mit dem das bisher als LKW nach Gewicht besteuerte Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 nach § 8 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) als PKW eingestuft und dementsprechend nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert wurde. Das FA begründete die Neueinstufung mit der Aufhebung der in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) getroffenen Sonderregelung für Kombinationskraftwagen mit Wirkung vom 1. Mai 2005. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage, über die noch nicht entschieden ist.