I. Auf den Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist ein Kraftfahrzeug (Kfz) der Marke Mitsubishi (THA) vom Typ L 200 K60T zugelassen. Es handelt sich dabei um einen sog. Pick-up mit Doppelkabine (und Hardtop), der ein zulässiges Gesamtgewicht von über 2,8 t (2 830 kg bei einem Leergewicht von 1 860 kg) aufweist und mit einem Dieselmotor (Hubraum 2 477 ccm) ausgerüstet ist. Das Kfz hat insgesamt fünf Sitzplätze und eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 152 km/h. Im Fahrzeugbrief wird es als "LKW offener Kasten" bezeichnet.
Im August 2005 erließ der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einen Änderungsbescheid, mit dem das bisher als LKW nach Gewicht besteuerte Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 nach §
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