I. Streitpunkt ist, ob der mit Steuererstattungen rechnende Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für die Streitjahre 1999 und 2000 zur Einkommensteuer zu veranlagen ist.
Der Kläger war in den Streitjahren Rentner und bezog aus drei Renten insgesamt Einnahmen in Höhe von --nach den Feststellungen der Vorinstanz-- 23 221,02 DM (1999) bzw. 23 513,34 DM (2000). Seine Einnahmen aus Kapitalvermögen, hinsichtlich derer die Banken Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten hatten, betrugen im Jahr 1999 2 995 DM und im Jahr 2000 5 723,47 DM. Der Kläger reichte im Jahr 2006 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1999 bis 2005 ein. Die die Streitjahre betreffenden Erklärungen gingen am 1. August 2006 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein. Das FA veranlagte den Kläger für die Jahre 2001 bis 2005 zur Einkommensteuer.
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